Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, sofern sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden oder wenn sie die Parteien schriftlich oder auf andere Weise vereinbart haben. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von der IBOR AG ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
Alle im Rahmen des Vertrages getroffenen Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Soweit nicht anders vereinbart sind mittels elektronischer Mittel übertragene oder festgehaltene Texte der Schriftform gleichgestellt.
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die IBOR AG nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt hat (Auftragsbestätigung).
Offerten ohne Annahmefrist sind unverbindlich.
Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistungen ist nur die Auftragsbestätigung inklusive Dokumente, auf welche diese verweist, massgebend. Darüber hinausgehende Lieferungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Technische Verbesserungen oder Weiterentwicklungen können von der IBOR AG jederzeit vorgenommen werden, sofern diese nicht zu Preiserhöhungen führen.
Werden Zeichnungen oder andere technische Unterlagen ausgehändigt, so anerkennt die empfangende Vertragspartei die damit verbundenen Eigentums- und übrigen Rechte der anderen Vertragspartei. Alle technischen Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorgängige schriftliche Einwilligung der andern Vertragspartei Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nur für den Zweck, für welchen sie ausgehändigt wurden, und nur in dem zur Vertragserfüllung nötigen Ausmass verwendet werden. Nach Beendigung des Vertrages sind sie der anderen Vertragspartei zurückzugeben.
Spätestens mit der Bestellung hat der Besteller die IBOR AG auf Vorschriften und Normen des Bestimmungslandes aufmerksam zu machen, soweit sie sich auf die Lieferung und Leistung und den sicheren Betrieb auswirken. Ansonsten entsprechen die Lieferungen und Leistungen der Vorschriften am Sitz der IBOR AG, und allfällige Anpassungen an die Vorschriften und Normen des Bestimmungslands gehen zu Lasten des Bestellers.
Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die Preise netto, ab Werk gemäss den bei Vertragsabschluss gültigen Incoterms, ohne Verpackung in frei verfügbaren Schweizer Franken. Zur Vertragsabwicklung anfallende Nebenkosten wir für Versicherung, Transport, behördliche Bewilligungen, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben sind vom Besteller zu tragen.
Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und vertragsgemässer Erfüllung die der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten, so ist die IBOR AG berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise entsprechend anzupassen.
Die Zahlungsfrist beträgt jeweils 30 Tage ab Rechnungsdatum.
Die Zahlungen sind am Domizil der IBOR AG zu dessen freien Verfügung ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern oder Gebühren irgendwelcher Art zu leisten.
Bei Zahlungsverzug behält sich die IBOR AG die sofortige Einstellung ausstehender Lieferungen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins von 6% p.a. geltend zu machen. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die IBOR AG Eigentümer seiner gesamten Lieferung. Der Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten die zum Schutz des Eigentums der IBOR AG erforderlichen Massnahmen zu treffen (z.B. Instandhaltung, Versicherung). Des weiteren ist der Besteller verpflichtet, bei allen zur Errichtung uns Aufrechterhaltung eines rechtsgültigen Eigentumsvorbehalts nötigen Massnahmen und Formalitäten mitzuwirken und die diesbezüglichen Kosten zu tragen.
Die Lieferfrist beginnt nach Vertragsabschluss und dem Eingang der zu diesem Zeitpunkt zu leistenden Zahlungen, der Erledigung behördlicher Formalitäten und der Bereinigung der wesentlichen technischen Belange. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die IBOR AG vor deren Ablauf dem Besteller die Versandbereitschaft meldet.
Verzögert sich die Lieferung durch ein Ereignis, welches die IBOR AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern kann, oder verzögert sich die Lieferung durch ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers oder durch Nicht- oder verspätete Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, oder liegt der Fall höherer Gewalt wie Naturereignis, Epidemie, Krieg, Mobilmachung, politische Unruhen, Embargo, Arbeitskonflikt, Unfall oder ein anderes Ereignis vor, das die Vertragsparteien trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern können, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Für verspätete Lieferungen kann der Besteller eine Verzugsentschädigung von ½% für jede Woche der Verzögerung bis zu einem Maximum von 5% des Vertragspreises für den verspäteten Teil der Lieferung verlangen, soweit eine Verspätung nachweislich durch die IBOR AG verschuldet wurde und dieser dem Besteller nicht mit einer Ersatzlieferung aushelfen kann.
Wird das Maximum der Verzugsentschädigung erreicht, hat der Besteller der IBOR AG schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist ungenutzt aus Gründen, welche die IBOR AG zu vertreten hat, kann der Besteller die verspätete Lieferung ablehnen. Falls eine Teilannahme für den Besteller wirtschaftlich unzumutbar ist, kann er vom Vertrag zurücktreten und geleistete Zahlungen gegen die Rückgabe erfolgter Teillieferungen zurückverlangen.
Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistung stehen dem Besteller ausschliesslich die in diesem Artikel 9 genannten Rechte und Ansprüche zu.
Weitergehende Rechte oder Ansprüche sind ausgeschlossen.
Die Verpackung erfolgt durch die IBOR AG auf Kosten des Bestellers und wird nicht zurückgenommen, soweit nichts abweichendes vereinbart wurde.
Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Für Beanstandungen hat sich der Besteller an den letzten Frachtführer zu wenden, sobald er die Lieferungen oder Frachtdokumente erhalten hat.
Die Versicherung der Lieferung und Leistungen gegen Schäden irgendwelcher Art obliegen dem Besteller auf seine Kosten, auch wenn sie von der IBOR AG abzuschliessen ist.
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk gemäss den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Incoterms auf den Besteller über.
Verzögert sich der Versand aus Gründen, welche die IBOR AG nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr zum Zeitpunkt der ursprünglich geplanten Auslieferung ab Werk auf den Besteller über, und die Lieferungen werden ab diesem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.
Soweit üblich prüft die IBOR AG die Lieferungen und Leistungen vor Versand. Der Besteller prüft die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist nach deren Erhalt und hat der IBOR AG allfällige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er eine solche Rüge, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
Gerügte Mängel hat die IBOR AG so rasch wie möglich zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.
Weitergehende Abnahmeprüfungen sind gesondert zu vereinbaren.
Der Besteller hat wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen keine weiteren Ansprüche und Rechte ausser den in diesem Artikel 12 und nachstehendem Artikel 13 explizit genannt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk zu laufen. Im Falle der Verzögerung des Versandes aus Gründen, welche die IBOR AG nicht zu vertreten hat, läuft die Gewährleistungsfrist längstens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft durch die IBOR AG. Für Teile, die während der Gewährleistungsfrist ersetzt oder repariert werden, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate.
Falls der Besteller oder Dritte unsachgemässe Reparaturen oder Änderungen ohne vorgängige Einwilligung der IBOR AG vornehmen, erlischt die Gewährleistungsfrist vorzeitig, wenn der Besteller nicht die notwendigen Massnahmen zur Schadenminderung trifft, oder wenn der Besteller der IBOR AG die Gelegenheit zur Mängelbehebung nicht umgehend gibt.
Die IBOR AG ist verpflichtet, Teile seiner Lieferung, die infolge schlechten Materials, mangelhafter Konstruktion oder Fabrikation während der Gewährleistungsfrist schadhaft werden, nach seiner Wahl so rasch wie möglich zu ersetzen oder zu reparieren. Ersetzte Teile kann die IBOR AG zurücknehmen und werden in diesem Fall sein Eigentum.
Zugesicherte Eigenschaften sind nur solche, welche im Vertrag oder zugehörigen Spezifikationen oder Pflichten explizit als solche bezeichnet sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht erfüllt, hat der Besteller einen Nachbesserungsanspruch und bietet der IBOR AG hierzu Gelegenheit. Gelingt die Nachbesserung nicht, hat der Besteller Anspruch auf angemessene Preisminderung. Bei schwerwiegenden Mängeln, welche nicht innert angemessener Frist behoben werden können und welche die Brauchbarkeit der Lieferungen oder Leistungen erheblich mindert, kann der Besteller die Annahme des mangelhaften Teils verweigern. Ist dem Besteller eine Teilannahme nicht zumutbar, kann er vom Vertrag zurücktreten und geleistete Zahlungen für die vom Rücktritt betroffenen Teile gegen deren Rückgabe zurückverlangen.
Die Gewährleistung und Haftung der IBOR AG sind ausgeschlossen für Mängel und Schäden, die auf natürlichen Verschleiss, mangelhafte Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebs-mittel, chemische oder andere Umgebungseinflüsse, nicht von der IBOR AG ausgeführte Arbeiten oder andere Gründe zurückzuführen sind, welche die IBOR AG nicht zu vertreten hat.
Der Besteller hat keine weiteren Ansprüche und Rechte aus Gewährleistung, Mängelhaftung oder Fehler zugesicherter Eigenschaften als die in diesem Artikel 13 explizit genannten.
Für alle in diesen Bedingungen nicht explizit genannten Fällen der Nicht- oder Schlechterfüllung, welche auf ein Verschulden der IBOR AG zurückzuführen sind, kann der Besteller der IBOR AG eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung setzen. Verstreicht diese auf Grund eines Verschuldens der IBOR AG unbenutzt, so kann der Besteller für die betroffenen Lieferungen und Leistungen vom Vertrag zurücktreten. Falls eine Teilannahme für den Besteller wirtschaftlich unzumutbar ist, kann er vom Vertrag zurücktreten und geleistete Zahlungen gegen die Rückgabe erfolgter Teillieferungen zurückverlangen. Entsteht dem Besteller nachweislich ein Schaden, so ist der Schaden-ersatzanspruch limitiert auf 10% des Preises für die vom Vertragsrücktritt betroffenen Lieferungen und Leistungen.
Mangels abweichender Vereinbarung sind alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche und Rechte des Bestellers, unabhängig von deren Rechtsgrund, in diesen allgemeinen Lieferbedingungen abschliessend geregelt. So sind alle nicht explizit genannten Schadenersatzansprüche, Preisminderung oder Vertragsaufhebung/-Rücktritt ausgeschlossen. Keinesfalls hat der Besteller Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktionsausfall, eingeschränkte Nutzung, Verlust von Aufträgen Dritter, Ansprüche Dritter auf Konventionalstrafe, entgangener Gewinne, oder anderer indirekte oder mittelbare Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz der IBOR AG
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem materiellen schweizerischen Recht.
Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 1. April 1980 (sogenanntes „Wiener Übereinkommen“) wird ausgeschlossen.
Ettiswil, 01.11.2023